Mehrere renommierte Portale berichteten heute vom neuesten Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) bezüglich durchgestrichener Preise in der Werbung. Der BGH urteilte nun, dass solche Preisangaben in der Werbung irreführend seien und deshalb künftig verboten sind.

Was bisher umstritten oder zumindest geteilte Meinungen und Ansichten hervorrief, wurde nun rechtlich geregelt oder mit dem aktuellen Fall zumindest ein Präzedenzfall geschaffen, der auch in der digitalen Infobranche weitreichende Konsequenzen mit sich bringen könnte.

Denn auch viele Infomarketer arbeiten gerne mit Einführungspreisen und eben auch generell mit durchgestrichenen Preisangaben – auch ich – und viele Internetmarketer (egal in welcher Branche) werden aufgrund dieses Urteils jetzt wohl erst einmal ihre Landingpages überprüfen müssen.

Sind Einführungspreise und Rabatte jetzt generell verboten und welche Auswirkungen hat dies auf das Internetmarketing?

Dieses Urteil bezog sich zwar auf einen speziellen Fall in der Teppichbranche, doch soll es auch über alle Branchen hinweg Konsequenzen mit sich bringen. In diesem konkreten Fall schiebt der BGH somit einen Riegel vor durchgestrichene Preise bei Einführungsaktionen.

Im Fall des Teppichhändlers hatte dieser bei Einführung der neuesten Teppichkollektion einen Einführungspreis ausgeschrieben und dabei den wohl eigentlich gültigen, um einiges höheren, Preis aus werbetechnischen Gründen durchgestrichen.

Nach Ansicht des BGH sei eine solche Werbung nur dann zulässig, wenn bei dem durchgestrichenen Preis erkenntlich sei, wie lange dieser gilt beziehungsweise ab wann der dann teurere Preis gültig wird.

Das bedeutet also, dass es generell erlaubt und in Ordnung ist, mit durchgestrichenen Preisen und auch Einführungspreisen zu arbeiten, doch es muss immer erkenntlich sein, wie lange dieser Gültigkeit hat und wann der durchgestrichene Preis zum Tragen kommen wird.

Auch Gegner von Limitierungen bekommen Dämpfer!

Es gibt ja immer wieder Menschen, die sich über limitierte Angebot aufregen und diese für reine Marketing-Gags halten. Dazu gehören eben auch zeitlich begrenzte Angebote, wie eben der oben genannte Einführungspreis.

Gegnern solcher Limitierungen wurde mit dem obigen Urteil ebenfalls ein kleiner “Dämpfer” verpasst, denn das Urteil legt auch fest: Bei solchen Einführungsangeboten ist eine zeitliche Begrenzung notwendig. Weiter stellt der BGH in seinem Urteil auch klar, dass sogenannte Räumungsverkäufe davon nicht betroffen seien.

Wer es also bisher unter den Internetmarketern nicht so ernst mit der Einhaltung seiner limitierten Angebote genommen hatte, wird in Zukunft wohl nicht mehr nur mit moralischen Gegenstimmen zu rechnen haben, sondern vielmehr auch mit den gesetzlichen Begebenheiten.

Fazit: Einführungspreise und dazu gehörige Aktionen sind absolut legitim und müssen – logischerweise – zeitlich begrenzt sein. Ehrlichkeit ist dabei nun nicht mehr nur Ehrensache, sondern wohl auch Rechtssache, zumindest wenn es dabei um die Preisgestaltung geht.

Was ich auch immer sage: Einführungspreise bedeuten für alle Seiten eine Win-Win-Situation und sind damit ein wunderbares Mittel, um alle Seiten zufriedenzustellen. Ein Einführung dauert jedoch nicht Monate lang und muss somit auch ein realistisches und ehrliches Ende haben, bei dem dann auch die ursprüngliche Absicht in vollem Umfang erkenntlich sein muss – nämlich die angekündigte Preiserhöhung nach dieser Einführung.

Mehr zum Urteil des Bundesgerichtshofs:

» Irreführende Werbung: Bundesgerichtshof stoppt durchgestrichene Preise…
» Durchgestrichene Preise als Werbung untersagt…
» Werbung mit durchgestrichenen Preisen unzulässig…

21 Gedanken zu „Werbung mit durchgestrichenen Preisen ist verboten! Urteil des Bundesgerichtshof vom 17. März 2011!“
  1. Moin!
    Ob das für den Internetmarkt mit seine PreLaunches – ReLaunches – Launches – Nach 20 Minuten erhöht sich der Preis – Nur noch 10 Exemplare übrig – Jubiläumspreis etc. pp. auch gilt?

    1. Hallo DocGoy!

      Also wenn man nach den Artikeln geht, die eben das Urteil genauer behandeln, dann vermutlich ja, denn es steht dort ja explizit, dass es nicht nur die Teppich-Branche betrifft, sondern:

      “Das Urteil betrifft Preismissbrauch im Teppichhandel, geht aber weit über diese Branche hinaus.” (Quelle: T-Online-Business)

      Was aber eben auch klar wird dabei ist, dass es durchaus solche Angebote geben darf, das ist ganz klar, aber hier wird eben wieder einmal die Ehrlichkeit hoch eingeschätzt, die besagt, dass eben klar sein muss, wann die Aktion zu Ende ist und dass es dann auch letztlich so ist.

      Ich denke, dass es in Zukunft keine “Server-Ausfälle” mehr geben sollte… ;-)

  2. Dieses Gesetz, diese Regelung, diese Bevormundung ist absoluter QUATSCH!!! Das es immer noch Leute gibt, die wg. Kleinigkeiten vor’s Gericht ziehen … naja … “Idioten” hätte ich fast geschimpft.

    Mich stören dann eher die “10tausend” Sternen, Zahlen o. Sonstiges dahinter…

    Im Internetmarketing finde ich diese Art eigentlich veraltet. Schreibt man nicht eher “statt” als irgendeinen Preis durchzustreichen? – so mal man diesen Preisen eh nicht wirklich Glauben schenken sollte?! Im OnlineMarketing sollte man eine Aktion, Rabatt oder was auch immer, dauerhaft anbieten und dem Käufer selber entscheiden lassen, ob er den Rabatt nutzt. Zum Beispiel: “Schreibe einen Artikel über mein Blog oder ein Review über mein Produkt und erhalte 25% Rabatt” oder “Kauf 3 und bezahl 2” oder “Empfehle dieses Produkt an Deine Freunde weiter und erhalte dafür 5% Rabatt pro Freund bei Deinem nächsten Einkauf”

    So verbindet man stets mehrere wichtige Aspekte im OnlineMarketing:
    – man verdient Geld – klar,
    – der Käufer macht kostenlos Werbung für jenes Produkt,
    – man erhält Backlinks und
    – wiederkehrende und neue Käufer

    Aber vielleicht sollte man seine Preise nicht mehr durchstreichen sondern durchpunkten – kleines Wortspiel…

    Es grüsst, Sebastian, Newbie im OnlineBusiness

    1. Hallo Sebastian Scholz!

      Ja, das ist doch alles auch gut und in Ordnung. Gegen Rabattaktionen usw. hat doch niemand etwas gesagt und das wurde auch nicht verboten – sowas würde eh nie durchgehen, man stelle sich mal vor der Markt mit dem großen M würde plötzlich nicht mehr mit Rabatten und Aktionen arbeiten dürfen.

      Es geht hier nur ausschließlich um Preise, die ohne erkennbaren Grund durchgestrichen sind und einen günstigeren Preis “rechtfertigen”. Bei dem, was du ansprichst wäre doch klar der Grund dabei: Man tut dies und erhält Rabatt, man gewährt einen Rabatt als Treueangebot usw. – das ist doch gar nicht hier angesprochen worden im Artikel! ;-)

      Es geht im Kern nur darum, dass klar sein muss, WARUM ein Preis eben rabattiert ist. Also alles ruhig Blut und sicher kein Grund zur Sorge, wenn man weiter Rabatte anbieten will, mache ich doch auch.

      Ich schreibe ja oben, dass es immer eine Win-Win-Situation sein muss. Über Sinn oder Unsinn dieses Urteils an sich, da kann man natürlich drüber streiten, aber meiner Meinung nach sollte es auch kein Problem darstellen, einfach dazuzuschreiben, warum man einen Preis rabattiert.

      Ich finde, dieses Urteil trifft nur die, die das gerne unkommentiert lassen möchten, aus welchem Grund auch immer.

  3. Moin,

    “Werbung mit durchgestrichenen Preisen ist verboten!”

    wo steht das ?

    Es ist doch nur mehr oder weniger festgelegt worden, was für ergänzende Angaben bei Werbung mit durchgestrichnen Preisen angegeben werden muss.

    siebzehn

    1. Hallo siebzehn!

      “Werbung mit durchgestrichenen Preisen ist verboten!”

      wo steht das ?

      Ungefähr in allen Artikeln, die ich unten verlinke! ;-)

      Ob man das Ganze nun “unzulässig” oder “nicht zuläsig” nennt – spielt heir überhaupt keine Rolle, denn wenn etwas gesetzlich unzulässig ist, dann ist es verboten. Und dass es nur dann verboten (unzulässig) ist, wenn man bestimmte Angaben weglässt, wird auch erläutert.

  4. Werbung mit durchgestrichenen Preisen ist verboten! Urteil des Bundesgerichtshof vom 17. März 2011! | im-internet-geldverdienen.de sagt:

    […] Durch den abonnierten RSS-Feed aus dem Blog geldverdienen-internetmarketing.de von Alexander B. bin ich auf folgenden Blog-Artikel aufmerksam geworden: Mehrere renommierte Portale berichteten heute vom neuesten Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) bzgl. durchgestrichener Preise in der Werbung. Der BGH urteilte nun, dass solche Preisangaben in der Werbung irreführend seien und deshalb künftig verboten sind. Was bisher umstritten oder zumindest geteilte Meinungen und Ansichten hervorrief, wurde nun rechtlich geregelt oder … weiterlesen… […]

  5. Die Mühlen des Gesetzes mahlen langsam.
    In nächster Zeit wird es – hoffentlich – noch mehr Regelungen für den Kunden geben und damit die Wildwest-Manieren im Internet weiter einschränken.
    Im Moment kann man ja kaum noch einem Angebot glauben. Und die Anbieter sitzen virtuell kaum angreifbar weit weg.
    Und sie sind auch noch stolz auf ihr ‘cleveres’ Verhalten, das sich kein Laden-Geschäft erlauben darf.

    1. Hallo Volker!

      Und sie sind auch noch stolz auf ihr ‘cleveres’ Verhalten, das sich kein Laden-Geschäft erlauben darf.

      Das stimmt jetzt so aber nicht. Genau um die geht es doch hier im Urteil primär, Ladengeschäfte, die es doch vormachen. ;-)

  6. Hallo Alexander,

    mir ist die Überschrift zu plakativ falschaussagend.

    “Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat irreführender Werbung mit durchgestrichenen Preisen einen Riegel vorgeschoben. Konkret untersagte der BGH am Freitag Werbung mit niedrigen Einführungspreisen, denen deutlich höhere durchgestrichene Preise ohne nähere Angaben gegenübergestellt werden. Zulässig sei eine solche Werbung nur, wenn klar werde, wie lange die Einführungspreise gelten und ab wann die durchgestrichenen höheren Preisen verlangt würden. Das Urteil betrifft Preismissbrauch im Teppichhandel, geht aber weit über diese Branche hinaus.” vom Handelsblatt.

    Ich habe ja auch nichts anderes geschrieben. Die interessante Frage “deutlich höhere durchgestrichene Preise” was ist das genau, ist meines wissens auch nicht beantwortet worden. Das darf dann ein weiteres Verfahren klären.

    Die Überschrift erweckt den Anschein als ob “Werbung mit durchgestrichnen Preisen” generell verboten ist. Dies stimmt aber nicht. Es ist nach wie vor erlaubt Werbung mit durchgestrichnen Preisen zubetreiben. Aber es müssen ergänzende Angaben dann gemacht werden.

    “Zwei Juristen, drei Meinungen”

    siebzehn

    1. Hallo siebzehn!

      Wenn du das so siehst, ok. Aber so ist nun einmal Marketing und falsch ist die Headline auch nicht. Wichtig ist immer, was drin steht. Der Königsweg im Marketin gist Aufmerksamkeit zu erhalten, das muss wahrheitsgemäß geschehen, darf und soll aber provokant und “übertrieben” sein. Schau dir mal die Teletexte der TV-Sender an, was dort für Headlines stehen und was dann im Endeffekt dahinter steckt und lerne davon! ;-)

  7. Guten Tag aus Nürnberg,

    das Thema finde ich sehr interessant…

    Vielen Dank für das Informieren!

    Mit den wunderschönsten Grüßen von Gülay

  8. Hey super Artikel, hatte bis dato noch nichts von gehört. Sollte sich das verfestigen dann gute nacht. Bei meinem festen Job (OnlineShop) leben wir von Streichpreisen!

    1. Hallo David!

      Ja, aber keine Panik: Einfach dabei schreiben, worauf sich die durgestrichenen Preise beziehen. ;-) Ich finde diese Regelung hier jetzt eher nicht so sinnlos, wie beispielsweise die mit Google Analytics, wo sich dieser Datenschützer momentan so ins Zeug legt, denn würde sich sowas durchsetzen, dann müsste hier ein kompletter Service (von Google) verboten werden…

  9. Hallo zusammen,

    macht doch einfach mal “langsam”, es gibt hierzu lediglich eine PRESSEveröffentlichung der Pressestelle des BGH…

    … und der BGH beschäftigte sich hier auch nur mit einem Fall aus der “Offline-Welt”.

    Also: Bitte haltet den “Ball doch etwas flacher”, denn welche und dann auch wie weit gehende Folgen dieses Urteil für den Online-Handel haben kann, kann doch erst dann – und sorry nur dann – beurteilt werden, wenn auch die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt, und das kann doch noch Wochen dauern…

    Vorher ist alles nur heisse Luft…

    Grüsse aus München

    Dr. HJ Karg

  10. Olá e bom dia Siebzehn!
    Hallo und guten Morgen auch an alle anderen!

    Du hast Recht, Siebzehn, es steht natürlich nirgends, dass Werbung mit durchgestrichenen Preisen verboten ist; da hat Alexander dich wohl nicht so richtig verstanden.

    Aber er hat völlig Recht, dass man aus einer Überschrift keine Schlüsse ziehen sollte. Mir ging es wohl ähnlich wie dir, nämlich dass ich aus der Überschrift zunächst ableitete, dies sei generell verboten. Aber siehe da, wenn man sich den Bericht von Alexander näher anschaut, wird deutlich, was gemeint ist. Man sollte also alles lesen, wenn man Bescheid wissen will.

    Wir sollten eines nicht vergessen, weil Sebastian Scholz meint, bei dem Gerichtsurteil handle es sich um eine Bevormundung: Hier hat sicherlich nicht ein Idiot geklagt um eine Kleinigkeit, denn wer die Teppichbranche kennt, der weiß, dass hier regelrecht mit Mondpreisen operiert wird, nämlich statt EUR 9.999, jetzt nur noch EUR 4.999. Und das ist ja nun wirklich keine Kleinigkeit.

    Und mal ehrlich: Hat sich nicht schon mancher einmal gefragt, wenn er durchgestrichene Preise gesehen hat, wo denn der höhere Preis herkommt? Oft handelt es sich um empfohlene Verkaufspreise der Hersteller, die aber weit entfernt von Marktpreisen liegen und noch nie wirklich gezahlt wurden. Auch hierfür ist es gut, dass es nun eine klare Regel gibt. Ich jedenfalls begrüße das ebenso wie Alexander.

    Bei uns hier gibt es etwas ganz anderes, nämlich Angebote im Lebensmittelsektor, die meist 50 % Preisnachlass beinhalten. Dieser Rabatt bezieht sich auf den normalen Verkaufspreis in diesem Supermercado – also auf einen völlig realistischen Preis. Dazu aber muss man eine Einkaufskarte für diesen Markt besitzen, die sich jeder Kunde kostenlos ausstellen lassen kann.

    Ich habe solche Plastikkarten für vier Handelsketten, Lidl allerdings hat so etwas nicht. Das raffinierte: Der Nachlass wird nicht an der Kasse in Abzug gebracht, da zahlt man erst einmal den vollen Preis. Der Rabatt kann frühestens am nächsten Tag beim nächsten Einkauf in Abzug gebracht werden, so ist gesichert, dass der Kunde wieder kommt.

    Interessant ist zu sehen, was sich nun die Internetmarketer einfallen lassen werden, aber ich bin sicher, denen wird etwas einfallen. Denn in Sachen Marketingtricks waren die bisher noch nie verlegen, eher sehr erfindungsreich. Vielleicht konnte ich ihnen mit den bei uns üblichen Marketingmethoden ja eine Anregung geben, so binden auch die ihre Kunden an sich. Wäre vielleicht einen Versuch wert.

    Liebe Grüße aus Portugal
    Jan

    1. Hallo Jan!

      Interessant ist zu sehen, was sich nun die Internetmarketer einfallen lassen werden, aber ich bin sicher, denen wird etwas einfallen.

      Nun ja, eine Idee läge schon auf der Hand: Einfach stets alle Aktionen als Räumungsverkauf deklarieren! ;-) *lach* und *ironie*

  11. Naja wenn der Beschluss besagt, das genau gekennzeichnet werden muss wie lange der neue Preis gilt und der alte (durchgestrichene)nicht nur alleine stehen darf um sich werbetechnisch besser u8nd günstiger aussehen zu lassen, dann dürfte die Umstellung nicht schwerfallen bzw. bei einigen garnicht nötig sein. Ein einfaches solange der Vorrat reicht müsste ja diesen Beschluss dann umgehen können, denn dann steht fest der neue Preis gilt “solange der Vorrat reicht” und dann wird der alte Preis wieder gültig.

  12. Zum Glück ist diese Überschrift dann doch stark übertrieben. Da haben andere schon Recht – denn sie ist ja nur eingeschränkt, und nicht verboten. Du kannst natürlich sagen, dass das Marketing ist – umgekehrt kommt es bei Dauerlesern dann vielleicht doch nicht so gut an ;-)
    Zur Sache: klingt eigentlich ganz okay – ich finde es gut, wenn man genauer angeben muss, wie der Originalpreis zustande kommt. Zugleich möchte ich diese Statt-Hinweise auch nicht missen, weil man dadurch ja auch auf interessante Angebote besser aufmerksam wird …

    1. Hallo Thomas!

      Du kannst natürlich sagen, dass das Marketing ist – umgekehrt kommt es bei Dauerlesern dann vielleicht doch nicht so gut an

      Wenn dem so wäre, dann hätte heise jetzt wohl auch ein Problem! That’s life – und gerade Stammleser die mich kennen, wissen wie wichtig es ist, auch mal zu übertreiben. Und darum geht es hier nunmal und ich muss doch “vorleben”, was ich weitergebe. Viele hätten den Beitrag hier wohö nicht gelesen, wenn ich nicht deren Aufmerksamkeit dadurch erlangt hätte und es ist gut zu wissen, wenn man selbst im Internet verkauft, was los ist. ;-)

      Hier noch zwei Belege guter Aufmerksamkeitserhaltung:

      http://www.heise.de/resale/artikel/Lock-Werbung-mit-durchgestrichenen-Preisen-ist-verboten-1211067.html

      und

      http://www.sz-online.de/nachrichten/artikel.asp?id=2716440

      So ist das Prinzip: Erst Aufmerksamkeit durch korrekte und wahrheitsgemäße Übertreibung mit offenem Ende, gefolgt von Klarstellung und/oder Relativierung. Anders sieht es hier bei Email-Marketing aus, hier sollte man das Ganze mit Vorsicht und Bedacht nutzen… wäre vielleicht sogar demnächst einmal ein eigener Artikel wert!? ;-)

  13. Hallo in die Runde…
    Ja Geld verdienen ist nicht leicht, aber Werbung muß gemacht werden. Wichtig ist, dass die Aussage über den Preis (Angebot) stimmt. Die Wahrheit ist das wichtigste, auch wenn es der eine oder andere immer wieder gerne versucht … Auf lange Sicht überleben die Guten ;-)

    Grüsse aus Salzwedel,
    Steffen Gorges

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