Mehrere renommierte Portale berichteten heute vom neuesten Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) bezüglich durchgestrichener Preise in der Werbung. Der BGH urteilte nun, dass solche Preisangaben in der Werbung irreführend seien und deshalb künftig verboten sind.
Was bisher umstritten oder zumindest geteilte Meinungen und Ansichten hervorrief, wurde nun rechtlich geregelt oder mit dem aktuellen Fall zumindest ein Präzedenzfall geschaffen, der auch in der digitalen Infobranche weitreichende Konsequenzen mit sich bringen könnte.
Denn auch viele Infomarketer arbeiten gerne mit Einführungspreisen und eben auch generell mit durchgestrichenen Preisangaben – auch ich – und viele Internetmarketer (egal in welcher Branche) werden aufgrund dieses Urteils jetzt wohl erst einmal ihre Landingpages überprüfen müssen.
Sind Einführungspreise und Rabatte jetzt generell verboten und welche Auswirkungen hat dies auf das Internetmarketing?
Dieses Urteil bezog sich zwar auf einen speziellen Fall in der Teppichbranche, doch soll es auch über alle Branchen hinweg Konsequenzen mit sich bringen. In diesem konkreten Fall schiebt der BGH somit einen Riegel vor durchgestrichene Preise bei Einführungsaktionen.
Im Fall des Teppichhändlers hatte dieser bei Einführung der neuesten Teppichkollektion einen Einführungspreis ausgeschrieben und dabei den wohl eigentlich gültigen, um einiges höheren, Preis aus werbetechnischen Gründen durchgestrichen.
Nach Ansicht des BGH sei eine solche Werbung nur dann zulässig, wenn bei dem durchgestrichenen Preis erkenntlich sei, wie lange dieser gilt beziehungsweise ab wann der dann teurere Preis gültig wird.
Das bedeutet also, dass es generell erlaubt und in Ordnung ist, mit durchgestrichenen Preisen und auch Einführungspreisen zu arbeiten, doch es muss immer erkenntlich sein, wie lange dieser Gültigkeit hat und wann der durchgestrichene Preis zum Tragen kommen wird.
Auch Gegner von Limitierungen bekommen Dämpfer!
Es gibt ja immer wieder Menschen, die sich über limitierte Angebot aufregen und diese für reine Marketing-Gags halten. Dazu gehören eben auch zeitlich begrenzte Angebote, wie eben der oben genannte Einführungspreis.
Gegnern solcher Limitierungen wurde mit dem obigen Urteil ebenfalls ein kleiner „Dämpfer“ verpasst, denn das Urteil legt auch fest: Bei solchen Einführungsangeboten ist eine zeitliche Begrenzung notwendig. Weiter stellt der BGH in seinem Urteil auch klar, dass sogenannte Räumungsverkäufe davon nicht betroffen seien.
Wer es also bisher unter den Internetmarketern nicht so ernst mit der Einhaltung seiner limitierten Angebote genommen hatte, wird in Zukunft wohl nicht mehr nur mit moralischen Gegenstimmen zu rechnen haben, sondern vielmehr auch mit den gesetzlichen Begebenheiten.
Fazit: Einführungspreise und dazu gehörige Aktionen sind absolut legitim und müssen – logischerweise – zeitlich begrenzt sein. Ehrlichkeit ist dabei nun nicht mehr nur Ehrensache, sondern wohl auch Rechtssache, zumindest wenn es dabei um die Preisgestaltung geht.
Was ich auch immer sage: Einführungspreise bedeuten für alle Seiten eine Win-Win-Situation und sind damit ein wunderbares Mittel, um alle Seiten zufriedenzustellen. Ein Einführung dauert jedoch nicht Monate lang und muss somit auch ein realistisches und ehrliches Ende haben, bei dem dann auch die ursprüngliche Absicht in vollem Umfang erkenntlich sein muss – nämlich die angekündigte Preiserhöhung nach dieser Einführung.
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